Wer geschäftlich, familiär oder vermögensrechtlich zwischen der Türkei und Deutschland aktiv ist, steht irgendwann vor der Frage: Nützt ein in einem Land erstrittenes Urteil auch im anderen Land? Die Antwort hängt von der Art des Urteils und davon ab, ob die Voraussetzungen beider Rechtsordnungen erfüllt sind. Zunächst die Begriffe: Anerkennung bedeutet, dass die rechtlichen Wirkungen eines Urteils (z. B. einer Scheidung) im anderen Land akzeptiert werden; Vollstreckung ermöglicht, dass das Urteil dort zwangsweise durchgesetzt wird (z. B. Beitreibung einer Forderung).
1. Ausländisches Urteil in der Türkei: der Rahmen des MÖHUK
In der Türkei sind die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile im Gesetz Nr. 5718 über das Internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht (MÖHUK, Art. 50 ff.) geregelt. Der Antrag wird beim zuständigen Gericht gestellt (in der Regel das Zivilgericht erster Instanz, in familienrechtlichen Angelegenheiten das Familiengericht). Das Gericht prüft die Sache nicht erneut in der Sache selbst, sondern nur, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Die wichtigsten Voraussetzungen:
- Das Urteil muss rechtskräftig sein und dies muss nachgewiesen werden
- Gegenseitigkeit zwischen dem Urteilsstaat und der Türkei
- Der Gegenstand darf nicht der ausschließlichen Zuständigkeit türkischer Gerichte unterliegen
- Das Urteil darf nicht offensichtlich gegen den türkischen ordre public verstoßen
- Der Beklagte muss ordnungsgemäß geladen worden sein und sein Recht auf Verteidigung ausüben können
In der Praxis sind die häufigsten Probleme fehlende oder nicht ordnungsgemäß beglaubigte Unterlagen (Apostille, beeidigte Übersetzung), ein fehlender Rechtskraftvermerk und der Nachweis der Gegenseitigkeit.
2. Türkisches Urteil in Deutschland: ZPO und FamFG
In Deutschland werden ausländische Urteile in Zivil- und Handelssachen unter bestimmten Voraussetzungen nach § 328 ZPO automatisch anerkannt. Zu den Voraussetzungen zählen: Das ausländische Gericht muss auch nach deutschem Recht zuständig gewesen sein, der Beklagte muss ordnungsgemäß geladen worden sein, es darf kein widersprechendes Urteil vorliegen, kein Verstoß gegen den ordre public und die Gegenseitigkeit muss verbürgt sein. Für die Vollstreckung in Deutschland ist zusätzlich ein Vollstreckungsurteil (§ 722 ZPO) erforderlich, das beim Landgericht beantragt wird.
Bei familienrechtlichen Entscheidungen wie Scheidungen sieht das deutsche Recht (§ 107 FamFG) in der Regel ein Anerkennungsverfahren vor der Landesjustizverwaltung vor. Ausnahmen und Voraussetzungen dieses Verfahrens hängen von der Art der Entscheidung ab.
3. Was in beide Richtungen zu beachten ist
- Eine Überprüfung in der Sache findet nicht statt, formelle und verfahrensrechtliche Voraussetzungen werden aber streng geprüft.
- Apostillierte Unterlagen und beeidigte Übersetzungen sollten vorliegen.
- Die Gegenseitigkeit ist in beiden Rechtsordnungen eine zentrale Voraussetzung und wird einzelfallbezogen beurteilt.
- Die richtige Bestimmung von Fristen und zuständiger Stelle beeinflusst die Dauer des Verfahrens unmittelbar.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetzliche Regelungen und Praxis können sich ändern; jeder Fall muss anhand seiner besonderen Umstände beurteilt werden.
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Turkut Legal berät zu Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren zwischen türkischem und deutschem Recht, von der Vorbereitung der Unterlagen bis zur Antragstellung. Um zu klären, auf welchem Weg und vor welcher Stelle Ihr Urteil wirksam gemacht werden kann, nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Beratung in türkischer, englischer und deutscher Sprache.